gerade habe ich in den AGB eines anderen Portals etwas gelesen, was mir an sich bekannt ist, und für alle Mitfahr-Portale gilt, aber dennoch eine merkwürdige Sache darstellen:
„Insbesondere darf die Kostenbeteiligung, die der Fahrer von seinen Mitfahrern verlangt, nur eine Beteiligung an den Betriebskosten sein und der Fahrer darf keinen Gewinn erzielen. Als Kostenbeteiligung darf der Fahrer lediglich die „beweglichen Kosten der Fahrt wie Treibstoff, Öl, Abnutzung der Reifen, Reinigungsdienst nach der Fahrt, auch für die nach einer bestimmten Zeit fälligen und infolge der Fahrt früher notwendigen Inspektionen“ ansetzen und unter allen Fahrtteilehmern (inkl. Fahrer, Mitfahrern und sonstiger Begleitung) aufteilen. Die „festen Kosten wie Steuern, Versicherung und Garagenmiete, sowie die Kosten für Reparaturen, die durch Einwirkung von außen erforderlich werden und nicht die unmittelbare Folge der Fahrt bei normalem Verlauf sind“, sind dagegen keine abrechenbaren Betriebskosten. (Vgl. Lampe in Erbs/Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze, 191. Ergänzungslieferung, PBefG § 1 Rn. 7).“
Früher, als noch „mitfahrzentrale.de“ so ziemlich der einzige Anbieter war, habe ich den Preis gestaffelt, Ich habe die Gesamtkosten genommen und durch die Anzahl der Mitfahrer geteilt (mich inbegriffen). So habe ich für eine Fahrt von A nach B zum Beispiel 100 EUR angesetzt, und dann geschrieben:
Ein Mitfahrer: 50 EUR
Zwei Mitfahrer: je 33 EUR
Drei Mitfahrer: je 25 EUR
Das hat zum einen eine komplette Unsicherheit bezüglich des Fahrpreises erzeugt (erstaunlicherweise war das kein Problem), zum anderen eine 100% Kompatibilität zu den gesetzlichen Anforderungen.
Die Gestaltung der Mitfahrseiten widerspricht aber diesem Ansatz - die Fahrpreise sind „fix“ - mit ca. 5,00 - 5,50 EUR je 100 km und Mitfahrer hat sich eine Größenordnung etabliert, die allgemein als angemessen angesehen wird. Mit einem Mitfahrer ist man somit im grünen Bereich, ab zwei Mitfahrern kann es je nach Auto schon in die „Gewinnzone“ gehen - nach dem Maßstab des obigen Absatzes.
Mein Fazit: Mitfahrportale müssten den Preis DYNAMISCH auszeichnen (vergleichbar wie ich es früher versucht hatte), um ihren EIGENEN AGBs gerecht zu werden, andernfalls ist dieser Punkt in den AGB von der Natur des Angebots aus ungültig. Ein Dynamischer Fahrpreis widerspricht jedoch dem allein schon aus logischer Sicht bestehendem Gebot der Preistransparenz eines Angebotes. Als logische Konsequenz müsste jeder Anbieter einen Buchhalter engagieren, der die Überschüsse korrekt anmeldet und versteuert - oder wir Fahrer sind alle illegal. Wahlweise müssten wir auf mehr als 1 - 2 Mitfahrer verzichten (BMW-Fahrer dürfen bis zu sieben Mitfahrer einladen, um noch ohne Gewinn zu fahren :-> ).
Jaja, Flöhe, die Husten, beißen nicht - aber wenn wir Griechenland weiter mit Geld vollpumpen, könnte unser Finanzminister auch auf Ideen kommen, die Flöhe zu melken - und die sind in diesem Fall WIR…
Ich berechne einfach die volle Hütte so, dass ich auf +/- 0 komme, ggf. wird halt Shell VPower getankt.
Einmal bin so tatsächlich auf 4 Euro „plus“ [Nach Spritkosten, vor Reifen, Öl…] gekommen, aber IMHO ist das recht gut kontrollierbar. Ich nehme aber eh nie mehr als 3 Leute mit.
Ich rechne ein wenig fieser. Bei drei Mitfahrern bin ich nach allen Regeln der Kunst in der „Gewinnzone“. Manchmal werde ich gebeten, die Rückbank für noch jemanden freizugeben (weil zwei Leute plötzlich oder von vornherein zu dritt fahren wollen), dann mache ich das, und verlange für den Dritten hinten nur den halben Preis (wobei der Nachlass durch alle drei geteilt wird). Da der Platz im Portal nicht angeboten war, sind da keine Gebührenfallen „versteckt“. Einzelne Fahrten gehen demnach unweigerlich in die „Gewinnzone“. Allerdings - wenn mir jemand Gewinnerzielungsabsicht unterstellen möchte, also gewerbliches Fahren und eine Steuerpflicht unterstellen würde - dann würde ich ALLE Fahrten entsprechend abrechnen, und so brutal in die Verlustzone kommen, dass sogar von meinem regulären Einkommen Steuern zurückkämen. Wäre also durchaus in meinem Interesse, sicher aber nicht im Sinne des Erfinders der Steuerpflicht und des PBefG:-D
Solange ich mit den angemeldeten Fahrten bei Mitfahrzentralen immer noch „Verluste“ schreibe (subjektiv: nein, ich fahre ja ohnehin von vielen As nach viele Bs), sehe ICH kein Problem darin, mit der einen oder anderen Fahrt mal mehr einzunehmen, als die Selbstkosten. Die „Gewinne“ halten sich ohnehin in sehr engen Grenzen.
Da für das PBefG nicht der Durchschnitt von x fahrten sondern jeder Fahrt für sich gesehen wird, bin ich vorsichtiger. Zudem habe ich hinten Einzelsitze und nicht unbedingt das effizienteste Auto der Welt, daher habe ich nicht so schnell das Problem, wie ich es mit nem Golf 1.6 TDI Bluegedöns vielleicht hätte.
Wie gesagt, sollte mir jemals EINE Fahrt als dr PBefG unterliegend unterstellt werden, dann mache ich Nägel mit Köpfen und hole mir das GANZE Geld wieder in mehrfacher Ausführung zurück. Gesudnheitscheck, TÜV-Prüfungen usw. - und rechne JEDE Fahrt ab - selbst, wenn ich zum Bäcker fahre (selbstverständlich schreibe ich die Fahrt in eine Mitfahrzentrale)… Schließlich rechnen Taxen, Mietwägen, Busse usw. ihre Leerfahrten auch gegen… So ergibt sich schnell, dass es sinnlos ist, einzelne Fahrten, die mal ins „Plus“ laufen, einem Fahrer anzukreiden. Anders sieht es aus, wenn dies regelmäßig passiert. Es ist ja auch kaum nachweisbar - ich kann schlicht behaupten, der Wagen hätte auf GENAU der Teilstrecke 12 l/100 km verbraucht - und schon ist ein mögliches Verfahren im Sande verlaufen.
Übrigens habe ich einen TDI… Je nach Fahrweise, kann ich 5,5 bis 9,0 l/100 km durch den Auspuff blasen. Es sollte klar sein, dass mit 5 Mann im Auto (oder auch mit 4) eine Fahrweise, die 9.0 l/100 km erfordert schnell negative Bewertungen bringt. Die Tachonadel ist in dem Fall nicht unter der Marke 200 (außer da, wo vmax vorgeschrieben ist). Das Tempo ziehe ich auch auf den Kasseler Bergen durch, und früher konnte ich auch auf der A3 zwischen Idstein und Montabaur schnell fahren (geht ja nicht mehr). Über Land sind solche Werte auch zu erreichen. Der Mitfahrer, der nicht spätestens nach 20 min kotzt, verdient dann einen Orden Heißt: solche Geschwindigkeiten fahre ich nur allein oder max. mit Einverständnis EINES Beifahrers. Auf der Rückbank sind solche Fahrleistungen bei vollem Bewußtsein eher nicht erträglich…
Bleibt also bei den derzeitigen Spritpreisen schon ab 2 Mitfahrern ein Plus… Aber keine Sorge - bisher habe ich für die nächste Fahrt nur Einen Mit dem werde ich wohl bei bis zu 180 km/h auf der Geraden und bis zu 150 km/h in Kurven auf einen Durchschnittsverbrauch von 6,5 l/100 km kommen.
Meine Autokosten belaufen sich übrigens auf genau 42 ct/km. Berechnungsgrundlage ist 40% Haftpflicht/Vollkasko, Kauf eines Jahreswagens bei einer Haltedauer von mindestens 5 Jahren und ca. 35.000 km/Jahr (mit allen Konsequenzen bezüglich Reinigung, div. Gebühren [parken, Autobahn], Reparaturen, Wartung/Service, Verschleißteile und Verbrauch). Mit einem Golf VI 2.0 TDI (110 oder 140 PS) hat man normalerweise keine außerplanmäßigen Kosten bis 150.000 km - danach wohl auch nicht.
Die „festen Kosten wie Steuern, Versicherung und Garagenmiete, sowie die Kosten für Reparaturen, die durch Einwirkung von außen erforderlich werden und nicht die unmittelbare Folge der Fahrt bei normalem Verlauf sind“, sind dagegen keine abrechenbaren Betriebskosten.
Die Bezeichnung „Kosten für Reparaturen“ dürfte sich nach meiner Interpretation auf Schäden beziehen die durch außen beigefügt wurden, z. B. deformiertes Blech oder abgerissener Spiegel und eingeschlagene Scheibe.
Also kann nicht gemeint sein, eine Reparatur z.B. der Kupplung oder Radaufhängung.
Es macht absolut keinen Sinn, irgendwelche Auto- Gesamtkosten zu errechnen, da es sich hier um eine Kostenbeteiligung handelt. Und diese Kostenbeteiligung sollte jeder Fahrer für sich selbst abwägen.
Ansonsten sollte man einen Taxischein machen und kann dann dementsprechende Fahrpreise verlangen. Aber nur dann sind es Fahrpreise!
Danke!
Nachdem sich im Spritpreis-Thread Leute darüber unterhielten, wie man die Sixt-Miete eines 5ers wohl auf seine Mitfahrer umlegen kann und nach diesem Thread hier dachte ich kurzzeitig, ich sei der, der das PBefG falsch verstanden hat.
Ich zahle ja Steuern, nicht zu knapp (Einkommenssteuer). Davon kann ich mir ja einen Batzen erstatten lassen, wenn ich denn jemals böswillig zum zahlen verurteilt würde.
Und was das PBefG angeht: das ist ja mein Punkt - wenn MAL „zu viel“ anfällt, sehe ICH das nicht als Verstoß (sollte man natürlich nicht anstreben), solange dies die Ausnahme bleibt.
ABER, die Problematik: der Fixpreis für die Fahrt, der von der Webseite vorgegeben ist (im Sinne von: es kann nur ein Fixpreis angegeben werden), IN KOMBINATION mit der MÖGLICHKEIT, dass man die Fahrtkosten nicht teilt, sondern „Gewinn“ im Sinne des PBefG anfällt (nicht im Sinne des Finanzamtes), ist eine Inkonsistenz im System. Zum einen widerspricht die Technik der Mitfahrseiten ihren eigenen AGB. Technische Lösung: der Fahrer gibt seine Kosten gemeäß PBefG in seinem Profil ein, und die Mitfahrseite kalkuliert den Preis PBefG-konform und informiert die Mitfahrer entsprechend über den aktuellen Preis der Fahrt. Diese Methode wäre AGB-konform, PBefG-konform und aus praktischen Gründen gnadenlos dämlich. Dies bringt mich zur Überzeugung, dass das PBefG nicht wirksam sein KANN, wenn AUSNAHMSWEISE mal mehr eingenommen wurde, als in §1 kolportiert.
Zum anderen fällt mir gerade eine Inkonsistenz zwischen PBefG und der normalen Steuerpflicht auf… Das PBefG schlägt viel früher zu, als das Finanzamt. Solange ich keine Gewinne erwirtschafte, und es auch nicht darauf anlege, handle ich nicht gewerblich. Das Finanzamt würde also bei MIR (mit diesem konkreten Wagen) erst bei Fahrpreisen eingreifen, bei denen ich mehr als 42 ct/km erhalte (das wäre bei VIER Mitfahrern je 8,06 EUR/100 km). Nach PBefG kommt man schneller in den Regelungsbereich - wieso eigentlich? Mit welcher Konsequenz? Kann ich als Amateur/Privatmensch dem PBefG überhaupt unterliegen? Seit wann sind Privatleute „Personenbeförderer“? Sie werden zu was genau, wenn sie mehr als nur die Spritkosten (plus Diesundjenes) als Fahrtkostenbeteiligung erhalten? Mit welchen Folgen für IHK, Finanzamt, Krankenkasse, Umsatzsteuerpflicht (wenn ein Kleingewerbe betrieben wird, und mit der EINEN Fahrt plötzlich die Umsatzgrenze überschritten wurde) und bezüglich des Anmeldens eines Gewerbe?
§2 sagt klipp und klar, ohne Ausnahme, dass das PBefG auf Unternehmer anzuwenden ist:
„Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 […] mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) […] Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.“
Was jetzt - wenn ich unter 42 EUR/100 km bleibe, habe ich keine Gewinnerzielungsabsicht - kann also auch kein Unternehmer sein. PBefG sagt aber, dass ich bei ca. 12 EUR/100 km Unternehmer bin.
Macht unterm Strich einen Verlsut von 30 EUR/100 km (+ die Auslagen für die Genehmigungsbedingungen) - und mein Einkommen ist damit praktisch steuerfrei (ca. 35.000 km/Jahr, davon vielleicht 1000-2000 mit Mitfahrern, möglicherweise 700 km mit über 12 EUR/100 km).
Was wird das Finanzamt machen? Mir mein Unternehmertum wegnehmen. Was macht das PBefG? Mich zum Unternehmer erklären. Und dann macht das Finanzamt wieder was aus mir? Und das PBefG? Kann man diesen Widerspruch ohne Gewalt lösen? Wahlweise das PBefG ignorieren, weil es einfach den Sachverhalt nicht trifft, solange man keine Gewinne eritschaftet.
In dieser Zwickmühle stecken auch die Uber-Fahrer. Sie machen Verluste und werden wie Unternehmer behandelt. Sie GLAUBEN aber, Gewinne zu erwirtschaften, bzw. ist das ihr Ziel - und damit sitzen sie in den Nesseln…
Genau das habe ich schon seit Jahren mit einfachen verständlichen Worten auch bei mfg geschrieben.
Eben nur nicht so komplex. Hoffentlich kapieren das jetzt die einigen diejenigen, oder sie treten wieder eine endlose Diskussion los.
Ich denke da besonders an die, welche mit so einem Fiat Multiplo unterwegs sind, und ohne mit der Wimper zu zucken, frech und unbarmherzig sage und schreibe vorn, ja vorn vorn vorn, 3 Personen nebeneinander platzieren. Dahinter dann noch mal drei.
Habe ich mit eigenen Augen am Bahnhof Zoo gesehen, wie die Menschen wie Tiere verfrachtet und hunderte Kilometer transportiert wurden.
Da greift weder das PBefG noch das Finanzamt. Hier muss die Polizei und das Strafgesetzbuch ran. :ph34r: :ph34r:
Kommt drauf an, wie viel der so verlangt… Bei 3 EUR/100 km ist das vom Finanzamt und vom PBefG her OK. Ansonsten greift evtl. das Tierschutzgesetz, wobei - das auch nicht, weil Tiere ja Sachen sind, und Menschen eben keine Sachen… Schlimmschlimm
Im Ernst - ich bin also nicht der Einzige, der hier die gesetzlichen Regelungen nicht GANZ versteht
Da ist kein Widerspruch. Das Finanzamt nimmt Dir nichts weg, es würde Dir irgendwann ein Gewerbe, so Du eins anmeldest, wegen Liebhaberei entziehen wollen, damit Du aufhörst, Fahrten zum Bäcker abzusetzen. Ansonsten ist es ihm aber egal. Du kannst auch wegen Raubkopien gewerblichen Ausmaßes verknackt werden, ohne dass Du danach einen Gewerbesteuerbescheid bekommst, weil im Urheberrecht eben gewerblich was anderes aussagt als im Steuerrecht. Und so sagt „Unternehmer“ im Sinne des PBefG eben auch etwas anderes als im Steuerrecht.
Worte können tatsächlich kontextuell eigene Bedeutungen haben. Dankenswerterweise steht allerdings meist bei gesetzen dabei, wie der Begriff im Bezug darauf belegt ist. Das ist eigentlich weder kompliziert noch strittig.
Bah… DAS ist ja der Punkt. PBefG unterstellt mir Gewerbe, Finanzamt unterstellt mir daraufhin Liebhaberei.
Bei Raubkopien ist die Sache ja klar - im NACHHINEIN kann man viel unterstellen, wenn es keine Möglichkeit der Korrektur gibt. Ich kann ja Raubkopien nicht weiterhin vertreiben, und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Außerdem sehe ich da noch einen Unterschied zwischen „gewerblich“ und dem deutlichen Wort im PBefG: „Unternehmer“. Ich weiß nicht, ob der Drogendealer um die Ecke in IRGEND einem gesetz als „Unternehmer“ bezeichnet wird…
Aber wenn mir am 31.12.2015 Gewerbe unterstellt wird, setze ich alles seit dem 1.1.2015 ab, was ich mit dem Auto unternommen habe. Sollte dies als Liebhaberei abgelehnt werden, gehe ich damit zum PbefG und sage. ÄTSCH, einigt Euch… Natürlich brauche ich dazu einen Anwalt, aber das wär’s mir wert.
Im PBefG sehe ich aber keinen Unterschied zum gewerblichen Unternehmer - Personen zu befördern ist legal. Im Endeffekt ist hier die Gewinnerzielungsabsicht strittig: laut PbefG ist sie (in meinem fall) ab 12 EUR/100 km, im Fall des Finanzamtes klar über 42 EUR/100 km, wobei ich mit 43 ct immer noch in der Verlustzone WÄRE, weil ich ja ein Mindesteinkommen brauche, um überhaupt leben zu können. Bis ca. 150 EUR/Monat Gewinn wäre ich als Personenbeförderer ein Hartz IV-Fall
Es stellt fest, dass Du im Rahmen dieses einen Gesetzes, wie ein Unternehmer behandelt wirst, wenn… - das setzt nicht voraus, dass Du vom Rest der Welt, inkl. des Finanzamtes als Unternehmer oder Gewerbetreibender wahrgenommen wirst. Im Personenkreis, um den es dem Gesetzgeber hier geht, wird man allerdings oft Menschen finden, die tatsächlich auch im weiteren Sinne unternehmerisch tätig sind und daher hat man diesen Begriff gewählt.
Wenn Westernhagen singt „Mit Pfefferminz bin ich Dein Prinz“ und Du gibst ihm After Eight, bekommt er deswegen keinen Adelstitel. Er ist dann nur Dein Prinz - also besser trotzdem kein After Eight geben.
Und so bist Du unter Umständen dann Unternehmer des PBefG,ohne dass das irgendjemand sonst Dich als Unternehmer wahrnimmt.
Der Punkt ist ein anderer: Ich brenne 100 CDs und verteile sie kostenlos in der Fußgängerzone -> Raubkopie gewerblichen Ausmaßes, obwohl es im betriebswirtschaftlichhen Sinn eine Schnapsidee ist und das Finanzamt daher so lange nicht interessiert, wie ich keine Kosten daraus geltend mache.
Wenn ich letztes Jahr 500.000 Schwarzgeld eingenommen und bei illegalem Glückspiel verzockt hätte, gäbe es auch keine Möglichkeit der Korrektur, das Geld wäre weg. Dennoch wäre man dann steuerlich dran. Das gilt auch ür den Drogendealer. Der zahlt m.W. sofern er erwischt wird sowohl Einkommens-, Gewerbe und Umsatzsteuer nach, wenn sie ihm nicht erlassen wird. Wenn man für 100.000 Drogen verkauft, das Geld hortet und erwischt wird, werden die 100.000 konfisziert und man zahlt Steuern auf 100.000 Euro, die man leider gar nicht mehr hat, um daraus die Steuern zu zahlen. Drogengewerbe ist also wirklich nicht ratsam.
Das ist ein Gesetz in Buchform! Du gehst zum PBefG und brauchst dazu einen Anwalt? Hält der dann das EStG und Du das PBefG und ihr schlagt beide Bücher gegeneinander und macht „pzui“ „pzui“-Geräusche? Dieser epische Spaceballs-Moment, wenn dann die Reno reinkommt und sagt „Nein, Herr S., ich habe nicht gesehen, dass Sie wieder mit Ihren Büchern gespielt haben!“ wäre es mir Wert.
Wie sollte es da auch strittige Fragen geben, das PBefG definiert ja, wie Unternehmer IM RAHMEN DIESES EINEN GESETZES zu verstehen ist. Auch den Machern des Gesetzes war klar, dass jemand, der im Sinne des PBefG Unternehmer ist, deswegen kein Gewerbe betreiben oder Einnahmen haben muss, für die sich das Finanzamt interessiert. Es ging „hier“ nur darum, den Ausnahmetatbestand des „Ausnahmsweise darf ich das“ so eng zu fassen, dass es wirklich ausgeschlossen ist, ein Geschäft aus unerwünschter Personenbeförderung zu machen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Mission geglückt, würde ich sagen.
Deine Erklärungen klingen durchaus schlüssig und sicher im Sinne der jeweiligen Gesetze - nachvollziehbar (Kompliment meinerseits). ABER - wir leben in einem Rechtsstaat, und Maßgabe für einen Rechtsstaat ist, dass es keine unterschiedlichen Rechtsmaßstäbe für die gleiche Handlung geben darf (abzüglich Ermessensspielraum).
Wenn ich illegal handle (CDs verteilen - ob das illegal ist, sei mal dahingestellt, Drogen verkaufen usw.) - da kann vom gewerblichen Ausmaß gesprochen werden, aber nicht von einem Unternehmen oder Unternehmer, wie im PBefG der Fall ist, weil illegale Aktivitäten keine unternehmerische Tätigkeit auslösen KÖNNEN.
Ein Drogenhändler KANN nicht legal handeln, ein „Raubkopienverteiler“ KANN nicht legal handeln - er kann also Fehler im System nicht legal korrigieren. Im Fall des CD-Verteilers wird es ziemlich einfach: der maximale Schaden beziffert sich auf den Preis von 100 CDs, der minimale Schaden beziffert sich auf 0 EUR, weil die Leute, die nach der CD greifen, sie ohnehin nie gekauft hätten - oder sie schon längst haben. Wer den besseren Anwalt hat, setzt sich in diesem Fall durch, weil es sich nicht um eine Straftat, sondern um Urheberrechtsverletzungen handelt, wobei der Urheber die Höhe des Schadens nachweisen muss.
Bleibt noch die Frage, ob das PBefG den Unternehmer selbst definieren darf. Meine Aussage ist: NEIN! Wir hatten noch NIE den Fall, dass ein Fahrer EIN mal einen „Überschuss“ (über 12 EUR in meinem Fall) „erwirtschaftet“ und zur Rechenschaft gezogen wird. Wir haben Uber - das ist für jeden logisch denkenden Menschen, und jeden, der unser Rechtssystem korrekt anwendet, unstrittig eine gewinnorientierte, regelmäßige, unternehmerische Tätigkeit. Wir haben die Mitfahrzentralen, in denen 7- und 9-Sitzer JAHRELANG inserieren, regelmäßig MINDESTENS 60 ct/km einnehmen (in einem schrottigen Kleinbus - vollgepackt), ohne jeglicher Bescheinigung - und unbehelligt bleiben. Der Fall, dass ein Privatfahrer gegen das PBefG verstößt UND rechtlich belangt wird - behaupte ich - ist de facto ausgeschlossen. WENN es dazu käme, kann er immer noch sagen, dass er das Auto zur Aufbereitung geben musste, weil es nach einem Raucher so gestunken hat - oder was auch immer. Das Gesetz ist einfach Müll - so, wie viele andere Gesetze sich widersprechen und dadurch völlig wirkungslos bleiben.
Aber - dies alles mal dahingestellt…
Meine Hauptaussage ist, dass der „Fixpreis“ pro Person, nach der ein Mitfahrer in Mitfahrzentralen die Suchergebnisse sortieren kann, und anhand dessen ein rechtlich gültiger Vertrag zustande kommt (Zivilrecht) mit Willenserklärung und Annahme des Angebotes usw… Diese Konstruktion ist systembedingt einen Verstoß gegen die eigenen AGB der Mitfahrzentralen, weil bei 5 EUR/100 km in einem Kompaktfahrzeuge oder Kleiner, aber teilweise auch bis hinauf zur Oberklasse, ab 3 Mitfahrern das Unternehmerische laut PBefG auslöst.
BTW: was macht ein Porsche Panamera-Fahrer mit Plugin Hybrid. Der verbraucht laut Norm 1,5 l/100 km. Der darf also 2 EUR auf den ersten 100 km einnehmen - INSGESAMT! Damit er auf diesen traumhaften Wert kommen KANN, muss er allerdings erst 150.000 EUR investieren, denn für Weniger kriegt man keinen Viersitzer, in dem man die Beine hinten ausstrecken kann, der 100 km in lockeren 20 min zurücklegt, UND der 1,5 l /100 km verbraucht. Laut PBefG würde dieser Fahrer - falls er von Nürnberg nach Ingolstadt 5 EUR von EINEM Mitfahrer verlangt, bereits gegen des PBefG verstoßen - also volles Rohr verurteilen? Aber auch in normalen E-Fahrzeugen, die ohnehin nur 2-3 EUR je 100 km verbrauchen, aber 30.000++ EUR kosten, dürfe man also pro Mitfahrer max. 1 EUR/100 km verlangen? Da wird auch langsam klar, wie absurd und meiner Meinung nach RECHTSIDRIG die Anwendung des PBefG WÄRE, wenn es auf normale Mitfahrzentraleninserate angewendet werden würde - Gelegenheitsfahrten/Pendler, der Fahrer gibt Start und Ziel vor und die Fahrt findet mit oder ohne Mitfahrern statt. Da will also ein Gesetz festlegen, welche Kosten ein Autobesitzer zu verteilen gedenkt, ansonsten gibt’s die Unternehmerkeule? Das ist derart irrwitzig, dass ich nicht GLAUBE, dass ein Gericht (oder auch nur ein Staatsanwalt) JEMALS darauf anspringen würde. Glauben heißt zwar nichts wissen, die „Statistik“ scheint mir aber Recht zu geben: bislang NULL Fälle (soweit ich weiß)
Einfach mal die Praxis sprechen lassen:
Hatte früher mal ein Gewerbe mit Konzession für Gelegenheitsfahrten. Auf Leerfahrtabschnitten habe ich auch Mitfahrten angeboten und Leute (bis zu 8 je Fahrt) mitgenommen - in der Einkommen-/Umsatz und Gewerbesteuererklärung alles mit angegeben. Bei Betriebsprüfung kam das Thema dann auf - Finanzamt legt nach bundesweit einheitlicher Abstimmung die ADAC KfZ-Kostentabellen zu Grunde: Damit kam ich bei Mitnahme von selbst 8 Mitfahren nie in die Gewinnzone. Mein damaliges Auto hatte laut ADAC Tabelle Kosten von über 70 cent pro km (bei Kleinbussen normal). z.B, auf einer 200 km Strecke hatte ich also maximal 80 Euro Einnahmen von Mitfahrern gegenüber 140 Euro Kosten laut ADAC Tabelle. An diese Tabellen halten sich bundesweit auch BAG, Bundespolizei und die örtlichen Polizeien - insofern diese jeweils aktuell geschult waren. Hatte moonatlich mindestens einmal das Vergügen von Kontrollen. Ergebnis: Mit Mitfahrern kann man selbst im Kleinbus nix verdienen, als Unternehmer nur Leerfahrtkosten minimieren. Mitfahrer „dienten“ also tatsächlich nur dazu einen Teil der Kosten abzufedern, Gewinn war keiner zu machen. Dürfte schwer sein, ein Auto zu finden, mit dem man tatsächlich Gewinn machen kann…Für Hinweise bin ich gern zu haben - aber bitte nicht auf uralte Seelenverkäufer, die bald auseinanderfallen.
Ui - da sist mal ein wirklich wertvoller Beitrag! Danke!
Jetzt die Frage: was ist aus dieser Konzession geworden? Oder wie ist getrennt worden? Ich nehme an, Du hast irgendwelche Leute gewerblich von A nach B gebracht (Monteure, Behinderte, Kinder usw.), nehmen wir an, 100 km. Damit war die Konzession notwendig und ohnehin vorhanden. Anschließend hast Du auf der „Leerfahrt“ Mitfahrer organisiert. Du bist also 200 km gefahren und hast Gewinn gemacht, weil Deine „offiziellen“ Fahrgäste auf den 200 km wirtschaftlich waren. Die eigenen KFZ-Kosten waren dabei 140 EUR, durch diverse Mitfahrer hast Du sie auf - sagen wir mal so - auf 70 EUR reduziert. Das heißt, Du hast dann 70 EUR von der Steuer abgesetzt. Oder wie bist Du verfahren?
Und/Oder - gab es eine getrennte Betrachtungsweise zwischen der Fahrt mit den Kunden und der Fahrt mit den Mitfahrern?
Hallo, Konzession aus gesundheitlichen Gründen zurückgegeben. Deshalb gabs zur Gewerbeaufgabe auch gleich ne Betriebsprüfung nach…
Hatte v.a. Reisende zu Ihren Bussen oder Flughäfen gebracht bzw. wieder abgeholt - Transferfahrten für Reisebüros usw.
z.B Reisende früh halb drei aus A an eine Raststätte an der Autobahn, wenn der Bus aus B kam. Dann die Leerfahrt B - A am Vorabend als MfG eingestellt, hingefahren, im Auto geschlafen, Reisende abgeholt, am Treffpunkt an der Autobahn abgegeben und von der nächst größeren Stadt wieder Mitfahrer nach B mitgenommen - so hat sich der Kreis geschlossen- uns auch nur so rechnen sich solche Transferfahrten, die mit 70 - 95 cent je Entfernungskilometer (aber nur für den Transfer der Reisenden, nicht für die Anfahrt) vergütet wird. Oder man kombiniert verschiedene Transferfahrten, was zwar offiziell nicht gestattet ist, da man nach jedem Auftrag an den Firmensitz zurückkehren müsste. Inoffiziell wird es aber geduldet, da man mit heutigen Kommunikationsmitteln den Auftrag ja praktisch in seinem rollenden Büro mit sich trägt und in Empfang nehmen kann - die Regelungen sind aben noch aus Zeiten, als Faxe das modernste waren, was es gab…
Mein Steuerberater hatte alle Einnahmen zusammen als Einnahmen gebucht und alle Ausgaben dagegen gesetzt.
Im Rahmen der Betriebsprüfung wollte das Finanzamt ganz schlau sein und hat die Fahrten mit Mitfahrern separat herausgenommen und für diesen Teil auf die Anwendung der Pauschalen nach ADAC Tabelle bestanden. Dies aber wahrscheinlich, ohne die tatsächlichen Werte zu kennen. Mein Steuerberater hat dies im Besprechnungstermin sofort in eine einfache Verständigung umgesetzt, damit waren alle daran gebunden.
Und jetzt kommt das Beste: Dadurch hatte ich auf jeder Fahrt, auf der ich Mitfahrer mitgenommen hatte plötzlich Verluste, die ich meinen Gewinnen aus den Transferfahrten entgegensetzen konnte…
Was jetzt - wenn ich unter 42 EUR/100 km bleibe, habe ich keine Gewinnerzielungsabsicht - kann also auch kein Unternehmer sein. PBefG sagt aber, dass ich bei ca. 12 EUR/100 km Unternehmer bin.
Macht unterm Strich einen Verlsut von 30 EUR/100 km (+ die Auslagen für die Genehmigungsbedingungen) - und mein Einkommen ist damit praktisch steuerfrei (ca. 35.000 km/Jahr, davon vielleicht 1000-2000 mit Mitfahrern, möglicherweise 700 km mit über 12 EUR/100 km).
Was wird das Finanzamt machen? Mir mein Unternehmertum wegnehmen. Was macht das PBefG? Mich zum Unternehmer erklären. Und dann macht das Finanzamt wieder was aus mir? Und das PBefG? Kann man diesen Widerspruch ohne Gewalt lösen? Wahlweise das PBefG ignorieren, weil es einfach den Sachverhalt nicht trifft, solange man keine Gewinne eritschaftet.
In dieser Zwickmühle stecken auch die Uber-Fahrer. Sie machen Verluste und werden wie Unternehmer behandelt. Sie GLAUBEN aber, Gewinne zu erwirtschaften, bzw. ist das ihr Ziel - und damit sitzen sie in den Nesseln…
Eine Frage, da du dich auszukennen scheinst!
Wirkt sich das ganze unter Umständen auch auf die KFZ-Versicherung aus? Also, dass wir in der Zwickmühle stecken zwischen privater und gewerblicher KFZ-Versicherung (teils andere Konditionen)? Oder sehe ich das jetzt komplett falsch?