ok, dann wäre dies bei meiner alljährlichen HU Vorführung ebenfalls so. Aufgrund der vielen Km und Alter des Fahrzeuges bevorzuge ich freiwillig eine jährliche HU Vorführung. Demnach sind dann diese jährlichen HU Gebühren zur Hälfte bewegliche Kosten.
Ich erspare mir mit dieser Maßnahme nämlich die Inspektion, denn der DEKRA Beauftragte macht ja nichts anderes und schwatzt mir auch keine unnötigen Ersatzteile auf. Im Übrigen mein Fahrzeug im März in Folge ohne erkennbaren Mängel die HU bestanden hat. Also gewartet wird die Kiste bis der Arzt kommt;-)
Die jährliche HU musst Du nicht machen, da es dafür keine Vorgabe bezüglich der Kilometerleistung gibt. Da gibt es also nichts umzulegen. Und eine HU erspart natürlich keine Inspektion - vielleicht wirfst Du mal ein Blick in den Wartungsplan für Deinen PKW, damit Du den Unterschied erkennst. Übrigens sind einzuhaltende Wartungstermine in der Regel notwendiger Bestandteil zur Erhaltung der Garantie eines Fahrzeugs - und die ist futsch, wenn Du im Schadensfall statt dessen die jährliche HU als inspektionsersatz anbieten möchtest.
Der Unterschied ist, dass der Privatfahrer Betriebskostenmäßig rechnet und der Pendler zu seiner 30ct +2ct Regelung alle Einnahmen gegenstellen muss… letzteres ist fürs FA auch sehr gut dann nachzuvollziehen. 220 Arbeitstage plus 220Tage Pendler-Einnahme über Mitfahrgelegenheiten, abzgl. 256,- Euro… ist doch einfach zu rechnen, oder
Nein, der Pendler kann seinen Arbeitsweg steuerlich unabhängig von der Kostenbeteiligung geltend machen - und die Mitfahrer übrigens auch, diese allerdings gem. § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG auf maximal 4.500 Euro p.a. gedeckelt.
Und übrigens sind die 256 Euro kein Freibetrag. Bis 255 Euro versteuerst Du die Einnahmen _gar_nicht_ und ab 256 Euro _in_voller_Höhe_.
Blaschwafel ist kaum eine zuverlässige Quelle für Auskünfte in Bezug auf steuerrechtliche Fragen. :lol:
Korrekt ist im o.g. Link der Hinweis auf die zu verneinende gewerbliche Tätigkeit (sofern nur die Betriebskosten umgelegt werden) und auf den Versicherungsschutz. Dennoch sind die Einnahmen (sofern die Freigrenze überschritten wird) natürlich komplett zu versteuern. Denn selbstverständlich macht der private Fahrer “Profit”. Fährt er alleine, hat er 0 Euro Einnahmen - nimmt er Mitfahrer mit, die ihm x Euro zahlen, sind diese x Euro (abzügl. der genannten Werbungskosten) sein “Profit”. Ob man das nun dem Finanzamt angibt oder nicht und welche Möglichkeiten das Finanzamt hat, dies überhaupt nachzuvollziehen, steht auf einem anderen Blatt…
Nur ganz kurz zu den “Sonstigen Einkünften”, die in der Anlage SO zu erfassen sind:
Andere Einkünfte
Im § 22 Nr. 3 EStG werden Einkünfte aus Leistungen, welche keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können, geregelt. Ein typisches Beispiel ist die gelegentliche (Versicherungs)Vermittlung. Verluste aus diesen Geschäften sind nicht mit anderen Einkünften verrechenbar, sie können nur mit Gewinnen derselben Art verrechnet werden. Auch erfasst § 22 Nr. 3 EStG die Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen. Typisches Beispiel ist die Vermietung eines PKWs durch einen Privatmann, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Vermietung von Mobilien nicht erfasst. Bis zu einem Betrag von weniger als 256 € im Kalenderjahr sind die Einkünfte nicht steuerpflichtig. Das ist eine Freigrenze, das heißt, bei Einkünften von 256 Euro im Kalenderjahr muss der komplette Betrag versteuert werden.
Wie schon richtig erwähnt wurde, ist wichtig, dass es sich um eine Frei grenze handelt. Und die 256 € sind kein Zufall - da wurde einfach der ursprüngliche Betrag von 500 DM 1:1 in EUR umgerechnet (und seit dem auch nicht erhöht). Die 256 € sind übrigens keine Freigrenze für Einnahmen aus MFGs, sondern für die gesamten “Anderen Einkünfte”.
@zzz: Wenn sie das FA zu lange Zeit lässt, muss es Zinsen zahlen, und zwar 0,5% pro Monat. Dies allerdings erst nach 15 Monaten nach dem Ende des relevanten Steuerjahres.
Das war nicht das Problem. Die Firma hat monatlich, pünktlich und ohne Kommentar gezahlt. Aber ich hatte durch die Fahrerei weniger Auto übrig, als die 30 ct/km “kompensiert” haben. Ich habe dann “gedroht”, dass ich einen Fiesta für 500 EUR kaufe, um zu Kunden zu fahren. Damit hätte ich sogar Gewinn gemacht (nur tanken, bis der Wagen zerfällt, danach ein “neues” Auto kaufen). Die Rechnung läuft ins Positive, wenn der Wagen 3000 km ohne Panne dienstlich fährt. Wahrscheinlich laufen 8 von 10 Fiestas zu 500 EUR 10.000 km ohne Panne, zwei verrecken binnen 2000 km - die Mischkalkulation ist gewinnversprechend. Das verreckte Auto ist auch kein Problem: der Zeìtverlust fällt in die Arbeitszeit… Die Scheffin hat aber vorgezogen, mir einen dienstlichen A1 zu kaufen, bevor ich mit solchen Möhren bei Kunden auftauche.
Zu den steuern: ich werde mir nächstes Jahr erlauben, 257 EUR Einnahmen aus Mitfahrgelegenheiten anzugeben, UND ich werde versuchen, diverse Kosten gegenzurechnen, z.B. auch KLEINSTE Umwege zu 30 ct/km (jeden cm Abweichung von der direkten Route werde ich angeben). Mal sehen, was das ergibt
Gegen die Umwegabrechnung haben die KEINE Handhabe, ich kann da beliebig etwas “erfinden”. Zum Beispiel hat sich (EIN WUNDER) für meine nächste Fahrt jemand gemeldet. Die hole ich aber am Bahnhof ab, macht 8 km Umweg. Die setze ich an einer S-Bahn ab, macht nochmal 8 km Umweg. Das wären schon mal 5 EUR. Jetzt muss ich nur noch irgendwo 20 weitere Euro finden, die ich absetzen kann…
Damit ich nicht vergesse, 257 EUR Einnahmen aus Mitfahrerei anzugeben, bitte ich im März 2018 um eine Erinnerungsmail.
Na, da solltest Du aber nochmal drüber nachdenken. Ich bin ganz sicher, Dir fallen ganz viele Steuern ein, die nicht das geringste mit einer “Tätigkeit zur Erzielung von Gewinnen” zu tun haben.
Und selbst wenn Dir nichts einfällt, ist die Steuerpflicht trotzdem da.
Tja, das mag für einen Taxifahrer gelten… aber hier geht es um die entgeltliche Mitnahme bei _privaten_ Fahrten. Und da gibt es so gut wie keine Kosten, die durch die Mitnahme verursacht werden!
Natürlich mag es Fälle geben, bei denen eine private Fahrt gar nicht stattfindet, wenn der Fahrer keine Mitfahrer findet (weil ihm vielleicht der Sprit für eine weniger wichtige Reise dann zu teuer wird). Aber wenn die Fahrt nicht stattfindet, gibt es keine Kostenbeteiligung und es entsteht auch keine Steuerpflicht.
Mal etwas neben dem Topic - und ich werde meinen Steuerberater auch jenes fragen - aber wie schätzt Ihr DAS ein…
Ich fahre von A nach B mit einer Mitfahrzentrale. Person X, die nicht im Auto sitzt (in diesem Fall meine Eltern), bittet mich um einen Gefallen, und ich mache während der Mitfahrgelegenheit (und mit Einverständnis der Mitfahrgelegenheit) den Umweg nach X, wobei der Umweg 150 km beträgt (kein Problem - alles Autobahn - nur ca. eine gute Stunde zur betreffenden Uhrzeit). Der Umweg nach X hat keinerlei Bezug zu meinem Leben, es ist eine 100% Gefälligkeit. Die gleiche Gefälligkeit würde mich ca. 700 km “kosten”, wenn ich sie nicht im Zusammenhang mit der Mitfahrt machen würde, und ich würde sie unter diesen Umständen NICHT leisten.
Natürlich nicht. Wenn ich in diesem Zusammenhang von “Umweg” geschrieben habe, dann muss dieser erstens in Zusammenhang mit dem Mitfahrer stehen - es handelt sich also in der Regel um den Weg, den man abseits der eigenen Strecke zurücklegt, um einen Mitfahrer aufzunehmen oder an dessen Ziel abzusetzen - und zweitens muss der auch in einem angemessenen Verhältnis zu Gesamtstrecke stehen. Das wären 150 km vermutlich nur dann, wenn Deine Strecke Dich bis Wladiwostok führt.
Mal ein konkretes Beispiel, welches in der Form nicht selten vorkommt: Du hast einen täglichen Arbeitsweg von A nach B, den Du mit dem eigenen PKW zurück legst. Dabei nimmst Du einen Kollegen mit, der in C wohnt und dort abgeholt wird. Dieser Kollege beteiligt sich an Deinen Betriebskosten. Durch die Mitnahme verlängert sich Dein Weg zur Arbeit - allerdings darfst Du diesen Umweg über C bei der Entfernungspauschale _nicht_ steuermindernd berücksichtigen, denn diese bezieht sich immer auf den kürzesten Weg (bzw. in Einzelfällen auf den “schnellsten”). Allerdings kannst Du nun den Umweg bei dem durch die Kostenbeteiligung des Mitfahrers erwirtschafteten Betrag mit den 0,3 €/km geltend machen. Denn hier entstehen Dir ja tatsächlich _zusätzliche_ Kosten und die werden über die Pauschale von den Einnahmen abgezogen.
Der reguläre Weg ist ca. 1060 km, inkl. Umweg sind es 1180 km (also nur 120 km Umweg, die 150 km habe ich vorhin nur geschätzt). Prozentual ist das eine Sache…
Wenn ich einen Kollegen abhole, und 500 m in die Stichstraße reinfahre, um ihn einzuladen, dann habe ich bereits 12,2% Umweg gefahren, während ich auf der Fahrt nach Szeged durch den Ausritt nach Fürth “nur” 11,32% Umweg fahre…
Die steuerliche Betrachtung für Fahrten zur Arbeit habe ich so noch nicht vorgenommen - ich habe nur die normale Google-Strecke für die Steuererklärung hergenommen. Falls ich im Einzelfall anders gefahren bin (verkehrsbedingt), habe ich dies nicht notiert. Meistens war mein Arbeitsweg aber Null, da ich zu der Zeit ab Haustür gleich zum Kunden gefahren bin (außer ca. 20-30 Tage im Jahr). Heute ist mein Arbeitsweg faktisch alternativlos: verkehrsarm und kurz. Wohin soll ich denn fahren? Versicherungstechnisch (BG) ist jedoch JEDER Arbeitsweg abgesichert, der keine privaten Elemente enthält. Wenn ich auf der Strecke A-B-C in B wohne, und meinen Nachbarn nach A fahre, ich danach nach C (zu meiner Arbeit) fahre, ist die gesamte Strecke versichert. Tatsächlich werde ich wohl vom Nachbarn die 30 ct pro tatsächlich gefahrenen km steuerfrei verlangen dürfen, während er 20 ct pro einfachen Entfernungskilometer (kürzest sinnvolle Strecke) absetzen darf… LOL
BG-technisch ist die gesamte Fahrt komplett und für beide als Arbeitsweg versichert (Fakt).
Ich versuche jetzt aber mal spitzfindig zu sein: was, wenn ich das Mitfahren gar nicht WILL? Ich inseriere hier eine Fahrt von A nach B als Gefälligkeit. Die Fahrt wird gebucht, und ich mache einen Spezialpreis von 5 ct/km (weil mein Mitfahrer so hübsch aussieht). Ich will doch gar nicht da hin, aber WENN ich schon dort bin, nun ja, OK, dann besuche ich meine Schwiegereltern - ist ja auch egal… Trotzdem - wie Du schriebst - alles Gedankenspielerei. Einen Realitätsbezug gibt es nicht wirklich.
Ob und auf welcher Strecke zur Arbeit Du versichert bist, hat mit dem Steuerrecht nicht das geringste zu tun. Umwege zur Aufnahme von Kollegen sind selbstverständlich versichert, genauso wenn Du Deine Kids auf dem Weg zur Arbeit an Schule oder Kindergarten absetzt. Und Deine Prozentrechnung ist völlig sinnfrei, da Du die 120 km Umweg in Deinem Beispiel ja gerade nicht fährst, um den zahlenden Mitfahrer aufzunehmen.
Und wie ich bereits erwähnte, kann jeder die Entfernungspauschale von 0,3 €/km für _seinen_ kürzesten Arbeitsweg in Anspruch nehmen, egal ob als Selbstfahrer, als Mitfahrer oder auf dem Tretroller.
Und jetzt bin ich hier raus, die wesentlichen Punkte sind nämlich alle ausreichend erläutert.